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Die Satzung des Vereins "Eishockey-Freunde-Hassberge"
§ 1 Name und Sitz des Fan-Clubs
Der Name des Fan-Clubs ist “Eishockey-Freunde Hassberge“. Er hat seinen Sitz im Vereinslokal (Adresse siehe Anhang).
§ 2 Zweck des Fan-Clubs
Der Fan-Club vertritt die Interessen der Eishockey Fans gegenüber dem Hassfurter Eishockeyverein. Neben der sportlichen Seite des Fan-Clubs soll durch gesellige und kulturelle Veranstaltungen die Freundschaft und der Sportgeist unter den Mitgliedern gepflegt werden. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es ist nicht Zweck des Fan-Clubs, den Hassfurter Eishockeyverein durch finanzielle Mittel zu unterstützen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln den Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die Interesse am Eishockey zeigen und sich zu den Zeilen des Fan-Clubs und dessen Satzung bekennen. Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind Anhänger von gewaltbereiten und rassistischen Gruppierungen. Die Satzung ist bei den Vorstandsmitgliedern einzusehen. Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus den Aufgabengebieten des Fan-Clubs ergeben. Sie sind zur Erfüllung der sich aus der Satzung ergebenen Pflichten angehalten. Mitglieder ab dem 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben zur Mitgliedschaft eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die Mitglieder sind verpflichtet einen Beitrag zu leisten, der in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Weder bei freiwilligem Austritt noch bei Ausschluss besteht ein Anrecht auf Rückerstattung gezahlter Beiträge. Der Vorstand behält sich vor, eine Mitgliedschaft abzulehnen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei schriftlicher Kündigung oder dem Tod des Mitglieds. Der Austritt des jeweiligen Mitgliedes kann nur jährlich und zwar schriftlich, 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Mitglieder die ihrer durch Satzung erteilten Einzugsermächtigung anerkannten Beitragszahlungspflicht nicht nachkommen, können jeweils zum 31.12. des Jahres aus dem Mitgliederbestand gelöscht werden. Sie gehören dann dem Fan-Club nicht mehr an. Mitglieder die gegen die Satzung verstoßen, oder das Ansehen des Fan-Clubs schädigen, können durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Einspruch muss schriftlich und mit einer Begründung innerhalb von 4 Wochen nach Eröffnung des Ausschlusses beim Vorstand erfolgen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden jährlich vom Kassier über eine Einzugsermächtigung erhoben.
§ 6 Ehrenmitglieder
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur auf Antrag des Vorstandes, der diesen Vorschlag einstimmig angenommen hat, von der Hauptversammlung vorgenommen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand durchzuführen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist durch die Vorstandschaft auf 3 Tage verkürzt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse können mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht des Kassiers entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und beschließt über Anträge zur Hauptversammlung. Sie wählt die Vorstandschaft, die Beisitzer und die Revisoren. Sie setzt die Höhe der Beiträge fest. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit jederzeit einberufen, wenn es das Interesse des Fan-Clubs erfordert oder wenn 25% der Mitglieder es schriftlich beantragen. Aus dem Antrag muss zu ersehen sein, aus welchem Grund die Versammlung gewünscht wird. In der Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, dass die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf aufnehmen soll. Dieses ist jederzeit bei den Vorstandsmitgliedern einzusehen. Ein vorzeitiger Rücktritt eines Vorstandsmitglieds muss schriftlich erfolgen. Bei frühzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand freigewordene Positionen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzten. Rechtsverbindliche Erklärungen und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes. Durch einmalige Bestimmung der Vorstandschaft ist der Kassier berechtigt Kontoverfügungen vorzunehmen.
§ 8 Wahlen
Gewählt wird jedes 2. Jahr. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen, Hauptversammlungen oder sonstige Tagungen. Die Mitgliederversammlung wählt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Vorstandschaft in getrennten Wahlgängen. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen die Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden. Bei Wahlen ist eine schriftliche Abstimmung erforderlich wenn ein Mitglied dies wünscht, sonst ist eine Abstimmung per Handzeichen möglich.
§ 9 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung, sie umfasst alle Mitglieder
2. Die Vorstandschaft, sie besteht aus dem 1. Vorsitzenden sowie einem gleichberechtigten Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und 5 Beisitzer.
Die Vorstandschaft wird für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Die Vorstandschaft
Der Vorstandschaft obliegt:
die Geschäftsführung
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
die Verwaltung des Vereinsvermögens
Der 1. Vorstand, sein Stellvertreter und der Kassier sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins und je alleine vertretungsberechtigt.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes oder der anderen Organe eine Niederschrift zu führen und diese aufzubewahren. Er ist gleichzeitig der Pressewart des Vereins. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung am Schluss des Rechnungsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleichlaufend wie das Kalenderjahr.
§ 12 Revisoren
Von der Hauptversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, alle Kassengeschäfte des Fan-Clubs laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitgliedern.
§ 14 Auflösung des Fan-Clubs
Im Falle der Vereinsauflösung, bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder müssen der Verwendung zustimmen.
§ 15 Anhang
Vereinslokal:
Hawks-Inn
Großer Anger
97437 Hassfurt
Diese Satzung ist gültig und verbindlich für alle Mitglieder ab dem 22. Januar 2008. |
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Keine Ereignisse.
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